Die Errichtung von Wohn- und Bürogebäuden sowie größere Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen unterliegen baurechtlichen Anforderungen, die in der Praxis ein Mindestmaß an baulichem Schallschutz gewährleisten sollen. Da hierbei nicht erwartet werden kann, dass „Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr bzw. als nicht belästigend wahrgenommen werden“ (Quelle: DIN 4109-1), gehen die tatsächlichen akustischen Ansprüche in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung in vielen Fällen – wie etwa bei hochwertigen Komfortwohnungen – deutlich über die Mindestanforderungen hinaus (z. B. Schallschutzstufen II und III nach VDI 4100).
Die Einhaltung der Vorgaben – unabhängig davon, ob es sich um Mindestanforderungen oder erhöhten Schallschutz handelt – setzt in der Regel eine geeignete akustische Planung im Vorfeld der baulichen Maßnahmen (so genannter rechnerischer Schallschutznachweis) voraus. In einfach gelagerten Fällen kann der Schallschutznachweis unter Nutzung der in DIN 4109 angegebenen Formeln auch durch ein Ingenieurbüro erfolgen. Unsere besondere Kompetenz hingegen nutzen Auftraggeber vor allem, wenn es um komplizierte Konstruktionen und Bauweisen geht, die sich nicht nach Norm berechnen lassen und spezielle Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordern.
Beispiele hierfür sind zahlreiche mehrschalige Bauteile, Verbund- und Vorsatzkonstruktionen, elastische Bauteilverbindungen sowie die Geräusche haustechnischer Anlagen. Des Weiteren zählt auch die Begutachtung von Bauten mit besonderen akustischen Anforderungen wie bauakustische Prüfstände, Tonstudios und abhörsichere Räume zu unserem Tätigkeitsspektrum.
Zur Unterstützung unserer Auftraggeber im bauakustischen Planungsprozess bieten wir sowohl bei der Auslegung einzelner Bauteile als auch bei der Planung folgende Leistungen an: